Statuten

A. Allgemeines

Art. 1: Grundlage

Unter dem Namen "Freunde Alter Musik Basel" (FAMB) besteht mit Sitz in Basel ein Verein mit juristischer Persönlichkeit gemäss ZGB Art. 60 ff.

Art. 2: Zweck

Der Verein FAMB hat zum Zweck, das  Interesse an der Alten Musik zu fördern, ihre vielschichtigen künstlerischen und historisch informierten Erscheinungsformen zu pflegen und einem breiteren Publikum in Musikveranstaltungen (in der Regel Konzerte, Musiktheater, Vorträge) auf hohem Niveau zu vermitteln. Der Verein FAMB agiert selbständig. Er pflegt in der Programmgestaltung eine enge Zusammenarbeit mit der Schola Cantorum Basiliensis (SCB), aus deren Umkreis er 1942 hervorgegangen ist. Dies schliesst andere Kooperationen nicht aus. Der Verein FAMB gewährt grundsätzlich keine Subventionen.

Art. 3: Mittel    

Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliederbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Geschenke, Beiträge von Stiftungen, aus der öffentlichen Hand usw. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

B. Mitgliedschaft

Art. 4: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins FAMB kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den von der Generalversammlung jährlich auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzten Jahresbeitrag entrichtet.
Verdienten Mitgliedern kann der Verein die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit verleihen. Ehrenmitglieder sind frei von Beitragspflichten.

Art. 5: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Aussschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und kann nur mit einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Geschäftsjahres (siehe Art. 12) erfolgen.
Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen ausschliessen.

Art. 6: Rechte aus der Mitgliedschaft

Die Mitglieder haben freien Eintritt oder das Vorbezugsrecht auf ermässigte Eintrittskarten zu den Konzerten und anderen Veranstaltungen des Vereins. Die Vergünstigungen werden durch den Vostand festgelegt und den Mitgliedern kommuniziert.

C. Organe

1. Generalversammlung

Art. 7: Einberufung

Die Generalversammlung, die von der Gesamtheit der Mitglieder gebildet wird, ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Präsidenten/die Präsidentin (bei dessen/deren Verhinderung durch den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin) unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte spätestens 14 Tage vorher einberufen. Als ordentliche Generalversammlung tritt sie jedes Jahr einmal innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen. 
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird durch den Präsidenten/die Präsidentin (bei dessen/deren Verhinderung durch den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin) auf Veranlassung des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwanzig Mitgliedern einberufen.

Art. 8: Zuständigkeit

Die Generalversammlung behandelt insbesondere folgende Geschäfte:

a) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der Vereinsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren;
b) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
d) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung des Jahresbeitrages;
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder; Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen;
g) Statutenänderung;
h) Auflösung des Vereins.

Art. 9: Beschlussfassung

Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste der Generalversammlung stehen, darf nicht entschieden werden. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (Stimmenthaltungen sind demzufolge mitzuzählen). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin durch Stichentscheid.
Für Statutenänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig (Stimmenthaltungen sind demzufolge mitzuzählen).

2. Vorstand

Art. 10

a) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, die dem Verein angehören müssen.
b) Ex officio gehören dem Vorstand die folgenden Personen an:
(1) der Leiter/die Leiterin der SCB, der/die gleichzeitig künstlerische Leitung der FAMB-Veranstaltungen innehat und
(2) die mit der Geschäftsführung der FAMB beauftragte Person. Erwünscht sind weitere fachkundige Mitglieder des Vorstands aus dem Kreis der SCB und der Musik-Akademie Basel, um die Programmgestaltung auf hohem Niveau zu gewährleisten. Diese weiteren Mitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt. Er/Sie kann wiedergewählt werden. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
d) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
e) Der Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Er vertritt den Verein nach aussen. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er entscheidet über das jeweilige Veranstaltungsprogramm inkl. Budget.
f) Die rechtsverbindliche Unterschrift führen kollektiv zu zweien der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin und der Kassier/die Kassiererin. Der Vorstand ist berechtigt, mit Kollektivunterschrift zu zweien für einzelne Konti einem/einer seiner Zeichnungsberechtigten Einzelunterschrift zu erteilen.

3. Rechnungsrevisoren

Art. 11

Die von der Generalversammlung gewählten Rechnungsrevisoren müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten.

D. Geschäftsjahr

Art. 12

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des folgenden Jahres.

E. Auflösung

Art. 13

Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung des Vereins, so entscheidet die Schlussversammlung über die Verwendung des Vermögens im Sinne des Vereinszwecks.

Die revidierte Fassung der Statuten wurde von der ausserordentlichen Generalversammlung am 10. Februar 2015 einstimmig genehmigt. Sie ersetzt mit sofortiger Wirkung die Fassung von 1942.

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